Informationen für Patient*innen
Kassenwatch.de richtet sich an Psychotherapeut*innen, die Patient*innen im Rahmen der sog. Kostenerstattung behandeln.
Für Patient*innen haben wir auf dieser Seite einige Hinweise zusammengestellt, falls Sie planen, eine Psychotherapie in der Kostenerstattung zu beantragen oder diese nicht von der Krankenkasse bewilligt wurde.
Bitte machen Sie auch Ihre/n Psychotherapeut*in auf Kassenwatch.de aufmerksam! Fälle können hier anonym eingetragen werden und Psychotherapeut*innen können sich mit Expert*innen und Kolleg*innen auf der Plattform über das sinnvolle Vorgehen im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren bei den Kassen beraten.
Herzlichen Dank,Fragen und Antworten
Hier gibt es verschiedene Wege:
Auf der Internetseite der
jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) können Sie nach
Psychotherapeut*innen an Ihrem Wohnort suchen und diese direkt
kontaktieren:
https://www.kbv.de/html/arztsuche.php
Die
KV betreibt außerdem eine Terminservicestelle, die Sie unter der
bundeseinheitlichen Nummer 116 117 erreichen können. Teilweise werden
Termine auch online vermittelt. Ob dies auch an Ihrem Wohnort möglich
ist, können Sie hier nachsehen:
https://eterminservice.de/
Auch die Bundespsychotherapeutenkammer stellt eine entsprechende Suchfunktion zur Verfügung, über die Sie einzelne Therapeut*innen finden können:
https://www.bptk.de/service/therapeutensuche/
Tipp: Psychotherapeut*innen mit Kassenzulassung müssen eine feste Telefonsprechzeit anbieten. Diese Information finden Sie auf den o. g. Seiten oder auf der Homepage der Praxis.
Achten Sie unbedingt darauf, dass der/die Therapeut*in eine Approbation hat. Alle Psychotherapeut*innen (Psychologische/ärztliche Psychotherapeut*innen und Kinder und Jugendlichenpsychotherapeut*innen) auf den zuvor genannten Internetseiten erfüllen dieses Kriterium. Nutzen Sie andere Suchportale, kann es passieren, dass Sie auch Angebote angezeigt bekommen, die diesem Standard nicht entsprechen. Diese Angebote sind dann auch meist von Ihnen selbst zu zahlen.
Beachten Sie auch, für welche Altersgruppe ein/e Psychotherapeut*in tätig ist. Als Erwachsene/r ab 18 Jahren können Sie Psychologische Psychotherapeut*innen bzw. psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte für Erwachsene wählen.
Für die Altersgruppe der unter 21-Jährigen sind Kinder und Jugendlichenpsychotherapeut*innen bzw. kinder- und jugendlichenpsychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte zuständig.
Menschen zwischen 18 und unter 21 Jahren können zwischen den genannten Gruppen auswählen.
Im Gegensatz zu psychiatrischen Terminen finden psychotherapeutische Sitzungen in der Regel alle ein bis zwei Wochen statt und dauern 50 Minuten.
In diesem Fall können Sie sich auch an eine Privatpraxis wenden und erfragen, ob diese das sog. „Kostenerstattungsverfahren“ anbietet. In bestimmten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, die Kosten für eine notwendige Psychotherapie durch Ihre Kasse erstattet zu bekommen. Die Gesetzesgrundlage hierfür ist
§ 13 Abs. 3 SGB V:
„Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“
- Kontaktieren Sie entweder die Terminservicestelle (Tel. 116 117) oder
rufen Sie direkt mehrere Psychotherapeut*innen mit Kassenzulassung (etwa
10 bis 20) an. Protokollieren Sie genau, welche Auskunft Ihnen gegeben
wurde!
- Nehmen Sie eine Sprechstunde bei einem/einer Psychotherapeut*in wahr
- Kann diese/r keinen Therapieplatz anbieten, lassen Sie sich eine Bescheinigung (das sog. PTV 11-Formular) ausstellen. Diese sollte idealerweise einen Dringlichkeitscode enthalten. Hilfreich ist es auch, wenn dort eine sog. „Richtlinienpsychotherapie“ empfohlen wurde.
- Finden Sie ab Ausstellungsdatum in den kommenden drei Monaten keinen Therapieplatz, können Sie gemeinsam mit dem/der Psychotherapeut*in, der/die Kostenerstattung anbietet, einen Antrag an die Krankenkasse stellen.
Nein! Diese Aussage ist nicht zutreffend.
Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen (nicht grundsätzlich) Anspruch auf Erstattung der Kosten. Fragen Sie genau nach, welche Vorgaben bei Ihrer Krankenkasse gelten. Diese ist gesetzlich dazu verpflichtet, Sie zu beraten. Am besten stellen Sie die Anfrage schriftlich und bitten um eine schriftliche Antwort. Die Auskunft, dass Kostenerstattung grundsätzlich nicht bewilligt werden könne oder es diese nicht mehr gebe, stellt keine ausreichende Beratung dar!
Die Krankenkasse hat bei Einschaltung eines Gutachters fünf, ansonsten drei Wochen Zeit, über Ihren Antrag zu entscheiden. Bei Einreichung der Unterlagen sollte genau auf deren Vollständigkeit geachtet werden. Vollständigkeit bedeutet:
- Antrag des/der Versicherten, Antrag des/r Therapeut*in
- PTV 11 aus der Sprechstunde mit einem Dringlichkeitscode (idealerweise mit maximaler Wartezeit und benötigter Häufigkeit der Therapiesitzungen, z. B. „1x wöchentlich“)
- Dringlichkeitsbescheinigung und
- Konsiliarbericht eines/r (Kinder)Psychiaters oder Hausarztes/Kinderarztes und das Protokoll mit dem Nachweis der Therapeut*innensuche (ca. 10/15 Kontaktversuche auflisten)
- und/oder ein Protokoll zur vergeblichen Vermittlung eines Therapieplatzes durch die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung.
Es wird dringend empfohlen, den Antrag persönlich einzureichen und sich dies mit Datum quittieren zu lassen (Alternative: Einschreiben). Denn: Fehlen aus Sicht der Krankenkasse Unterlagen, sieht sie sich unter Umständen nicht mehr an die Frist von drei bzw. fünf Wochen gebunden.
Zwar sind die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, innerhalb von fünf Wochen über einen Antrag zu entscheiden (drei Wochen, wenn kein Bericht an den Gutachter verfasst wurde), allerdings kann es immer wieder vorkommen, dass die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nimmt. Bis vor Kurzem ließ sich dann über die sog. „Genehmigungsfiktion“ (vgl. § 13 Abs. 3a SGB V) eine Bewilligung erwirken. Dies ist zwar nach wie vor grundsätzlich möglich, jedoch gilt diese Genehmigung gemäß ganz aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur noch vorläufig, bis die Kasse endgültig über den Antrag entscheiden kann. Sie können also von Ihrem Recht Gebrauch machen, müssen aber damit rechnen, dass Ihnen dieses nur für einen sehr begrenzten Zeitraum zur Verfügung steht. Wir raten daher zum aktuellen Zeitpunkt von diesem Vorgehen ab.
Rufen Sie bitte im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht umgehend die Terminservicestelle an. Kann diese Ihnen einen Therapieplatz anbieten, besteht kein Anspruch auf die Behandlung in der Kostenerstattung. Scheitert der Vermittlungsversuch jedoch, können Sie bei der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Dieses Vorgehen sollten Sie auch wählen, wenn Sie bereits eine Sprechstunde besucht haben und die Krankenkasse Ihnen (eventuell in einem Ablehnungsschreiben) nahelegt, sich von der Terminservicestelle probatorische Sitzungen vermitteln zu lassen.
Fragen Sie den/die Therapeut*in direkt, ob Ihnen ein Therapieplatz angeboten werden kann.
Bestehen Sie immer auf einem schriftlichen Ablehnungsbescheid (erkennbar an Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Schreibens)! Danach sind die folgenden Handlungsoptionen möglich:
- Widerspruchsstelle oder -ausschuss der Krankenkasse bemühen (wichtig: ggf. über die Terminservicestelle eine Vermittlung von probatorischen Sitzungen anfragen und dies protokollieren)
- Frist für einen Widerspruch: Ein Monat (eventuell spezialisierte Anwaltskanzlei konsultieren)
- Abwägen: Brief an Vorstand der Krankenkasse oder Beschwerde an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)?
- Klage vor dem Sozialgericht. Kostenlos und ohne Anwalt möglich, jedoch langwierige Verfahren.
- Bestehen Sie immer auf einem schriftlichen Ablehnungsbescheid (erkennbar an einer Rechtsbehelfsbelehrung am Endedes Schreibens)!
- Daraufhin Widerspruch einlegen (Frist: Ein Monat)
- Eventuell spezialisierte Anwaltskanzlei konsultieren
- Bei Ablehnung des Widerspruchs: Klage vor dem Sozialgericht (kostenlos und ohne juristische Unterstützung möglich, jedoch langwieriges Verfahren.)
- Abwägen: Brief an Vorstand der Krankenkasse oder Beschwerde an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)?
Unterstützungsmöglichkeiten
Sozialverband VdK
Rechtsberatung gegen geringe Mitgliedsgebühr (in der Regel 6 € pro Monat, Mitgliedschaft im VdK
jederzeit kündbar)
http://www.vdk.de/deutschland/pages/mitgliedschaft/64026/rechtsberatung
Die UPD bietet Beratung für Patient*innen an und hat auch einen Beratungsschwerpunkt für das Thema
Psychotherapie in der Kostenerstattung
https://www.patientenberatung.de/de/recht/patientenrechte-als-versicherter/beschwerdeweg-versicherter
Das derzeit einzige Portal („Legal Tech“) über das man kostenlos und automatisiert einen Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse einlegen kann:
https://widerspruch.online/
Einige Rechtsanwaltskanzleien haben sich auf Widerspruchsverfahren in der Kostenerstattung spezialisiert und übernehmen den Schriftverkehr mit der Krankenkasse. Bitte die Anwaltskosten vorab erfragen. Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht selbst ist kostenfrei!